Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemein

1.1. Alle Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen durch Unternehmen im Garten- Landschafts- und Sportplatzbau (Landschaftsgärtner) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Mit Erteilung des Auftrages erkennt der Auftraggeber nachstehende

Geschäftsbedingungen als Vertragsbestandteile an. Vertragsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, wenn sie von Seiten des Auftragnehmers ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

1.2. Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die dem Angebot beigefügten Unterlagen, Zeichnungen, Pläne und Skizzen usw. sind für spätere Ausführungen nicht verbindlich, Änderungen in Technik, Form, Ausführung und Farbe bleiben vorbehalten. Eigentumsrechte und Urheberrechte

an diesen Unterlagen verbleiben beim Auftragnehmer. Sie dürfen Dritten ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen an den Auftragnehmer zurückzugeben. Bei Verwendung ohne Zustimmung ist der Auftragnehmer zur

Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 25 % der Vorschlagssumme berechtigt.

1.3. Kostenvoranschläge sind entgeltlich und schließen die Berechnung unvorhergesehener Kostenerhöhungen und Ausführungen zusätzlicher Arbeiten nicht aus; in diesen Fällen kann der Kostenvoranschlag bis zu 15% überschritten werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas

anderes vereinbart wurde. Kostenvoranschläge sind für den Auftragnehmer nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erstellt sind. Kostenvoranschläge sind Offerte, die den Auftragnehmer nicht zur Annahme des Auftrages bzw. zur Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten

Leistungen verpflichten. Die mit der Erstellung eines Kostenvoranschlages darüberhinaus verbundenen Leistungen, wie Planungsarbeit, verlangte Bemusterungen, Reisen und ähnliches, werden nach Regiestunde und anfallenden Materialkosten verrechnet. Die Annahme eines vom

Auftragnehmer erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

1.4. Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen. Die Nichterteilung einer behördlichen Bewilligung oder Bewilligung Dritter sowie einer Genehmigung berechtigt den Auftraggeber

nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Weiters ist der Auftraggeber zur Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen verpflichtet, die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung sowie Bauwasser und Strom hat der Auftraggeber kostenlos

beizustellen, wenn nicht anderes im Auftrag schriftlich vereinbart worden ist.

1.5. Wurde die Geltung von Ö-Normen vereinbart, so gelten diese nur insoweit , als diese Geschäftsbedingungen nichts abweichendes regeln.

 

2. Lieferung

2.1. Die angegebene Lieferzeit gilt als annähernd und ist für den Fall unvorhergesehener Ereignisse oder Ereignisse höherer Gewalt (Witterungsverhältnisse) auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten des Auftragnehmers eintreten für diesen nicht verbindlich. Der vom

Auftragnehmer zeitgerecht angekündigten Liefertermin gilt als vereinbart, wenn der Auftraggeber diesen Termin nicht bis 8 Tage davor schriftlich widersprochen hat. Ist der Auftraggeber zum Lieferzeitpunkt nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die

entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gilt die Leistung bzw. das Werk als vom Auftraggeber übernommen bzw. angenommen. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risiken und Kosten, wie Bankspesen, Lagerkosten zu den angemessenen Preisen (Speditionstarif)

zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt auch bei Teillieferung. Für die Einhaltung von Fristen und Terminen wird nur nach ausdrücklicher schriftlicher Übernahme gehaftet.

2.2. Der Auftraggeber hat für den Fall, daß die Zulieferung der Ware bzw. des Werkes schriftlich vereinbart wurde jede Adressänderung dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Unterläßt er dies, so gilt die zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur

Wohnungsermittlung trägt der Auftraggeber.

2.3. Die Bestellung gilt als unwiderruflich. Bestellte Waren werden vom Auftragnehmer weder ausgetauscht noch zurückgenommen.

2.4. Der Versand erfolgt (auch bei Frankolieferungen) auf Gefahr des Auftraggebers.

2.5. Werden vom Auftraggeber Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, soferne nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder soferne nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine Anweisung des Auftraggebers als unrichtig, so hat der

Auftragnehmer diesen davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin angelaufenen Kosten treffen den Auftraggeber. Bei nicht angemessener rechtzeitiger Weisung treffen den Auftraggeber die Verzugsfolgen.

2.6. Bei Rücksendungen bzw. Falschbestellungen werden 15 % Bearbeitungsgebühr verrechnet.

2.7. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor den Auftrag ganz oder teilweise an Subunternehmer weiterzugeben.

2.8. Zusatzaufträge müssen dem Auftragnehmer oder dessen Bevollmächtigtem mitgeteilt werden, nicht bevollmächtigte Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme jedweder Zusatzaufträge berechtigt, Unklarheiten gegen zu Lasten des Auftraggebers und können daher in Rechnung

gestellt werden, ohne daß eine Haftung des Auftragnehmers übernommen wird.

2.9. Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen, wobei auch die unverzügliche Rechnungslegung als Anzeige der Fertigstellung gilt. Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb acht Tagen nach dieser Anzeige zu erfolgen, wobei der Auftraggeber auf

diese Besichtigung verzichten kann. Als Verzicht gilt, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von acht Tagen nach erfolgter Anzeige verlangt. Ausmaßkontrolle kann nur so lange verlangt werden, solange die Ausmaße feststellbar sind. Bei der Abnahmebesichtigung

hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Abnahme unverzüglich zu bestätigen. Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den Auftraggeber als übernommen., dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Auftraggebers.

 

3. Preise

3.1. Der Auftraggeber anerkennt die vom Auftragnehmer vorgeschriebenen Zahlungskonditionen als verbindlich. Preise verstehen sich ab Werk des Auftragnehmers ohne Verpackung und ohne Verladung.

3.2. Arbeiten die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig sind, jedoch erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden und gelten als Zusatzaufträge, welche gesondert verrechnet werden und zu

bezahlen sind. Werden im Lauf der Durchführung der Arbeiten über das Anbot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem Auftraggeber unverzüglich Nachricht zu geben, widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von drei Tagen nach Verständigung,

so gelten diese Arbeiten als Zusatzaufträge, welche wiederum gesondert verrechnet werden.

3.3. Mangels abweichender vertraglicher Regelung erfolgt die Verrechnung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten tatsächlichen Mengenermittlung.

3.4. Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführungen Lohnkostenerhöhung durch Gesetzverordnung oder Kollektivvertrag oder Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für

Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise unabhängig von einem verbindlich zugesagten Kostenvoranschlag entsprechend, außer zwischen Auftragserteilung und Abschluß der Leistungsausführungen liegen weniger als zwei Monate.

3.5. Falls nichts anderes vereinbart wurde, haben sämtliche Zahlungen binnen 30 Tagen ohne Abzug zu erfolgen. Skontoabzüge sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, unzulässig.

3.6. Zum Abzug eines Haftrücklasses ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung bei Vertragsabschluß erforderlich; sollte ein solcher vereinbart worden sein, darf dieser 3 % der Auftragssumme nicht übersteigen und ist der Auftragnehmer überdies berechtigt diesen Haftrücklaß

durch eine Bankgarantie zu ersetzen.

3.7. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen in der Höhe von mindestens 1 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Nationalbank zu berechnen; der Auftragnehmer behält sich überdies darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche vor.

 

4. Mängel - Haftung - Verjährung

4.1. Sämtliche beauftragten Waren sind Einzelanfertigungen und können nicht umgetauscht werden. Sortenersatz in ähnlichen gleichwertigen Sorten und anderen Größen wird vom Auftraggeber geduldet, falls nichts gegenteiliges im Auftrag schriftlich vereinbart wurde.

4.2. Eine erhobene Mängelrüge berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückbehaltung des Entgeltes. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf dieses Recht. Überhaupt ist die Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Entgeltes wegen irgendwelcher Gegenansprüche unzulässig.

4.3. Beanstandungen (Mängelrügen) der gelieferten Waren sind innerhalb von 5 Tagen nach deren Empfang schriftlich bekanntzugeben.

4.4. Für etwaige vom Auftragnehmer zu vertretende Mängel gilt, daß dieser zuerst zur Verbesserung berechtigt ist. Erst wenn die Verbesserung untunlich oder unmöglich ist, können Preisminderungsansprüche - höchsten jedoch im Ausmaß von 3 % des Einzelauftragesvolumens -

anerkannt werden.

4.5. Sollte eine Behebung von etwaigen Mängeln durch den Auftragnehmer notwendig werden, so gilt für die Mängelbehebung eine angemessene Frist von zumindest 21 Tagen für den Auftragnehmer zur Mängelbehebung als vereinbart. Der Auftraggeber hat zum Verbesserungstermin

die Werkstücke für den Auftragnehmer zur Abholung bereitzustellen. Bei Nichteinhaltung des Verbesserungstermines durch den Auftraggeber tritt unverzüglich die Fälligkeit des Gesamtwerklohnes ein. Sollte eine Behebung von etwaigen Mängeln notwendig werden, so verpflichtet

sich der Auftraggeber eine Mängelbehebung durch den Auftragnehmer durchführen zu lassen, er verzichtet sohin ein Konkurrenzunternehmen mit der Mängelbehebung zu beauftragen.

4.6. Der Auftraggeber bestätigt durch seine Unterschrift auf der Bestellung die Richtigkeit der Quantität der bestellten Ware sowie die Richtigkeit der Aufmaße.

4.7. Der Auftragnehmer ist von der Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln befreit, solange der Auftraggeber, seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat, insbesonders mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist.

4.8. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen, alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche - auch Schadenersatzansprüche, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund - es sei den es läge Vorsatz vor, sind

ausgeschlossen.

4.9. Wird der Vertrag durch den Auftragnehmer aufgelöst, weil der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist der Auftragnehmer berechtigt eine Stornogebühr von 30 % des bedungenen Preises zu verlangen; die Geltendmachung weiterer

Schadenersatzansprüche wird vorbehalten.

4.10. Ersetzte Altteile gehen, wenn nichts anderes bei Auftragserteilung vereinbart wurde, entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über.

4.11. Für Materialien und Pflanzen, welche vom Auftraggeber beigestellt wurden, wird ausgenommen der fachgemäßen Arbeit keine Haftung übernommen. Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren Struktur und der Beschaffenheit geprüft,

für hiebei nicht feststellbare Mängel insbesondere Nährstoffgehalt, Unkraut- und Schädlingsfreiheit wird keine Haftung übernommen. Weiters wird für Setzungsschäden bei aufgefülltem Gelände sowie für Schäden die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, nicht gehaftet.

4.12. Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat er Mängel, die darin bestehen, daß Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode - im allgemeinen für

ein Jahr - übertragen wurde. Von dieser Verpflichtung ist er jedoch befreit, wenn die Schäden auf das seiner Einflußnahme entzogene Verhalten von Menschen und Tieren, Wetter oder sonstiger äußerer Einflüsse oder auf eine starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen

Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die übernommene Pflege sind gesondert zu verrechnen. Gewähr für Sortenechtheit wird bis zum Fakturenwert geleistet. Ersatz in ähnlichen gleichwertigen Sorten und Größen ist gestattet, falls im Auftrag nicht schriftlich

anderers vereinbart wurde.

 

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch der künftigen Forderungen, die der Auftragnehmer aus der Geschäftsverbindung gegen den Auftraggeber erwirbt, Eigentum des

Auftragnehmers. Bei Weiterveräußerung ist der Auftraggeber verpflichtet gleichzeitig mit der Veräußerung den Verkaufserlös bis zur Höhe des Werklohnes an den Auftragnehmer abzutreten.

5.2. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen oder anderweitig darüber verfügen. Von Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware ist der Auftragnehmer

unverzüglich zu benachrichtigen. Der Einwand, daß der im Eigentum des Auftragnehmers stehende Gegenstand zur Aufrechterhaltung der Existenz oder des Gewerbebetriebes des Auftraggebers unentbehrlich sei, ist ausgeschlossen.

 

6. Stornovereinbarung

6.1. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück so wird unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Auftraggebers eine Stornogebühr in der Höhe von 30 % des Einzelauftragsvolumens vereinbart. Darüberhinaus haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer für sämtliche Kosten,

insbesondere der Vorbereitungsarbeiten, Kosten der Anbotserstellung und dergleichen mehr.

6.2. Sobald einzelne Produkte der Bestellung sich in Produktion bzw. in Arbeit befinden, ist ein Rücktrittsrecht oder Recht auf Änderungen seitens des Auftraggebers, aus welchen Gründen auch immer, ausgeschlossen, und verpflichtet sich der Auftraggeber zur Abnahme und Bezahlung

dieser Werkstücke.

 

7. Schlußbestimmungen

7.1. Für das Vertragsverhältnis gilt das österreichische Recht.

7.2. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die übrigen Vertragsbestimmungen nicht.

7.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist jenes Bezirksgericht Sitz in dessen Sprengel der Sitz des Unternehmens liegt.

7.4. Als Erfüllungsort wird der des Unternehmens vereinbart.

 

8. Züchterschutz

8.1. Sorten die mit einem ® versehen sind, stehen unter Züchterschutz. Durch diese Bestimmungen ist jede widerrechtliche Vermehrung und Inverkehrbringung verboten.